Satzung des Fördervereins

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Städtische Kindertageseinrichtung Lüttringhauser Str. e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid.

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgericht in Remscheid eingetragen.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Der Verein hat das Ziel, die Förderung von Bildung und Erziehung der Kinder, unabhängig von ihrer Kultur, in der

    Kindertageseinrichtung materiell und finanziell zu unterstützen. Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln

    für die Stadt Remscheid zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke ,,Förderung der Erziehung" als Träger 

    der städtischen Kindertageseinrichtung Lüttringhauser Str.

    Daneben kann der Verein seine steuerbegünstigten Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht 

    insbesondere durch folgende Maßnahmen und Aktivitäten zwecks Förderung der Erziehung: Angebote zusätzlicher 

    Kurse und Veranstaltungen für Kinder und ihre Familien, z.B. Musik- und Tanzkurse oder Einladung von Referenten

    zu Elternabenden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eingenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mitte des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine 

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe 

    Vergütung begünstigt werden.

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am 
    Vereinsvermögen

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechtes werden, die

    seine Ziele im Sinne des §2 unterstützt.

2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet.

    Mit der Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juriostischen Personen durch deren Auflösung.

4. Der Austritt eines Mitglieds ist mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Diese erfolgt durch schriftliche  

    Miteilung an den Vorstand.

5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem 

    Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen

    werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats Berufung bei der

    Mitlgiederversammlung eingelegt werden. Die Berufungsfrist läuft ab dem Zeitpunkt der schriftlichen und datierten

    Mitteilung über den Vereinsausschluss durch den Vorstand.

 

§ 4 Beiträge

 

1. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Zur Festsetzung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

    anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erfolderlich.

 

§ 5 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus 

 

- einem/einer 1. Vorsitzenden,

- einem/einer 2. Vorsitzenden,

- einem/einer Kassenführer/in,

- einem/einer Schriftführer/in,

- einem/einer Beistzenden.

 

    Wählbar sind nur aktive Mitglieder. Nicht wählbar sind Angestellte des Vereins. Der Vorstand wird (möglichst im 

    Januar) von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt am 01.02. eines Jahres und endet

    am 31.01. des darauffolgenden Jahres. Die Wiederwahl ist unter Berücksichtigung der oben genannten

    Vorraussetzungen unbegrenzt möglich.

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der/die Kassenführer/in. Er vertritt den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertreungsberechtigt.

3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitlgieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt bis ihre Nachfolger

    gewählt sind und diese ihre AMtsgeschäfte aufnehmen können.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Die Einberufung der Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder seiner Vertreter. 

    Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail gefasst werden,
    wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zusimmung zu diesem verfahren schriftlich, in fernmündlich oder per Mail 

    erklären. Fernmündlich oder per E-Mail gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei 

    Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann

    der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich 

    mitgeteilt.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal einzuberufen.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 

    wenn die Einberufung schriftlich von 1/3 aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom

    Vorstand verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter einladungsfrist von 14

    Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung

    folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

4. Der Mitgliedsversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zu Beschlussfassung über die

    Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen.

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die

    Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als

    abgelehnt.

7. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner insbesondere über

       - Satzungsänderungen

       - Auflösung des Vereins

       - den jährlichen Vereinshaushalt

       - Festsetzung des Vereinsbeitrages

8. Abstimmung und Wahl erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime 

    Abstimmung beantragt.

 

§ 7 Beurkundung der Beschlüsse

 

Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.

 

§ 8 Satzungsänderungen

 

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliderversammlung anwesenden  

    Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der EInladung zur Mitgliederversammlung

    gefasst werden. Die Einladung muss auch den Wortlaut der geplanten Änderung entahlten.

2. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 3/4 Mehrheit aller Vereinsmitlgieder.

 

§ 9 Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresbeschlusses.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remscheid, die es unmitelbar und auschließlich für gemeinnützige Zwecke, vornehmlich zum Wohle der Städtischen Kindertageseinrichtung Lüttringhauser Straße zu verwendet hat.

 

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

 

Die Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.